Ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung für mich sinnvoll?

Eine junge Frau fragt, ob es für Sie sinnvoll ist, jetzt schon eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherung) abzuschließen oder ob Sie bis zu Ihrer staatlichen Anerkennung als Erzieherin warten soll. Sie überlegt, ob Sie eine BU-Rente in Höhe von 1.000 EUR abschließen soll.

Die Frage, ob der Abschluss einer BU-Versicherung sinnvoll ist, lässt sich ganz klar beantworten. Meine Antwort an die junge Frau möchte ich hier einstellen, da sie vielleicht von allgemeinem Interesse ist:

Der Abschluss einer BU-Versicherung sollte grundsätzlich so früh wie möglich erfolgen. Es spricht aus meiner Sicht nichts dafür, bis zur staatlichen Anerkennung damit zu warten. Was die Höhe der versicherten BU-Rente angeht, sollte sich diese an Ihrem Einkommen orientieren. Wenn Sie also Ihr Nettoeinkommen zuzüglich Kosten für die Krankenkasse, die Sie ja komplett selber bezahlen müssen, wenn Sie berufsunfähig sind und zuzüglich einem leider nicht wirklich genau definierbaren Wert für die Steuern, die Sie beim Bezug einer BU-Rente zu zahlen haben versichern, liegen Sie hier ganz gut.

Bei den Versicherungsgesellschaften gibt es aber auch Höchstsätze, die versicherbar sind. Je nach Anbieter sind das 70% vom Nettoeinkommen bis 2/3 vom Bruttoeinkommen. 1.000 EUR sind davon unabhängig im Regelfall aber immer möglich.

Sie sollten unbedingt darauf achten, dass Sie die BU-Rente in den nächsten Jahren ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen können, weil sich nach Ihrer staatlichen Anerkennung im Normalfall ja Ihr Gehalt erhöhen wird. Zudem ist in Ihrem Alter auch noch gar nicht absehbar, wie sich Ihr weiterer Berufsweg entwickelt. Vielleicht studieren Sie ja später noch Pädagogik, erlangen damit einen höheren Abschluss und verdienen eventuell auch mehr. Oder Sie gehen in eine ganz andere berufliche Richtung. Daher ist es wichtig, dass in den Versicherungsbedingungen Erhöhungsmöglichkeiten der BU-Rente eindeutig geregelt sind.

Es gibt übrigens keinen gesetzlichen Versicherungsschutz für den Fall einer Berufsunfähigkeit! Nur bei einer Erwerbsminderung gibt es einen gesetzlichen Versicherungsschutz. Erwerbsminderung bedeutet, dass Sie gar keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben können, sofern diese weniger als drei Stunden pro Tag beträgt (volle Erwerbsminderung) bzw. weniger als sechs Stunden pro Tag beträgt (halbe Erwerbsminderung). Der Anspruch ist aber an die Bedingung geknüpft, dass Sie bestimmte Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurück gelegt haben und somit überhaupt erst einmal dem Grunde nach ein Versicherungsschutz besteht. In Ihrem Alter dürfte sich das, wenn überhaupt, kaum nennenswert auswirken. Im Fall der Fälle, also bei einer vollen Erwerbsminderung, bleibt Ihnen nur die so genannte Grundsicherung. Wir sprechen hier von einem Betrag von (im schlechtesten Fall) 359 EUR monatlich.

Berufsunfähigkeit hingegen kann aufgrund „Krankheit“, „Körperverletzung“ oder „mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall“ eintreten. So formuliert es das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Mit Beruf ist die vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte berufliche Tätigkeit gemeint. Aber Achtung: Bereits hier gibt es je nach Versicherung sehr unterschiedliche und oft für den Versicherten nachteilige Regelungen.

Für die Zahlung der BU-Rente ist es gem. VVG erforderlich, dass der Beruf voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann. Im Regelfall wird hier ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten als „auf Dauer“ angesehen.

Diese Regelung ist für alle BU-Versicherungen gültig. Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechender Kräfteverfall müssen dabei keine Folge der Berufsausübung sein.

Sie sehen jetzt also, warum eine private BU-Versicherung so wichtig ist.

Eine BU-Versicherung sollte eine Leistungs- und Versicherungsdauer bis zum voraussichtlichen Eintritt der gesetzlichen Rente haben. Das ist momentan das 67. Lebensjahr.

Soweit die allgemeinen Punkte. Wenn es um die Auswahl des für sie bedarfsgerechten Tarifs/Anbieters geht, sind viele Kriterien zu bewerten. Hier stoßen Sie als Laie, genau wie mindestens 90% der Versicherungsvermittler, aber leider schnell an Ihre Grenzen. Kaum ein Verbraucher kann sich hinsetzen und alle am Markt vertretenen Bedingungswerke der einzelnen Versicherungsgesellschaften lesen und vergleichen. Und wie bereits angedeutet, können trotz diverser Vergleichsprogramme auch mindestens 90% der Versicherungsvermittler die entscheidenden Unterschiede nicht verstehen.

Geeignete Ansprechpartner für die Auswahl einer bedarfsgerechten Berufsunfähigkeitsversicherung sind Versicherungsberater und Versicherungsmakler. Jedoch nur, wenn der Tätigkeitsschwerpunkt auch den Bereich der BU-Versicherungen umfasst. Ob jemand Versicherungsberater, Versicherungsmakler oder Vertreter ist, muss er oder sie Ihnen beim geschäftlichen Erstkontakt schriftlich mitteilen. Überprüfen können und sollten Sie das unter Vermittlerregister
Wer in diesem Register nicht steht, darf Sie gar nicht beraten.

Was die einzelnen Kriterien angeht, möchte ich mich auf eine Auswahl beschränken, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt (Maßgeblich sind die Versicherungsbedingungen! Nicht die Hochglanzprospekte und keine mündlichen Aussagen des Beraters/Vermittlers):

  • Wie ist der Beruf definiert?
    Was gilt als zuletzt ausgeübter Beruf?
  • Sind Krankheit, Körperverletzung und Kräfteverfall (ohne Einschränkung auf „mehr als altersentsprechend“) als BU-Gründe genannt?
  • Ist die Dauer der Beeinträchtigung definiert? (sechs Monate bestehende BU und zusätzlich alternativ voraussichtlich sechs Monate bestehende BU)
    Wird die Leistung auch Rückwirkend erbracht?
  • Welche Möglichkeiten hat der Versicherer, Ihnen die Befolgung ärztlicher Anordnungen aufzuerlegen, damit Sie die BU-Rente erhalten (Hilfsmittel, Behandlungen, Operationen)?
  • Kann der Versicherer Ihnen vorschreiben, dass Sie einen anderen Beruf ausüben müssen (abstrakte Verweisung) oder verzichtet er ausdrücklich darauf?
  • Was geschieht hinsichtlich der Prüfung des zuletzt ausgeübten Berufs, wenn Sie vorübergehend oder länger aus dem Berufsleben ausscheiden?
  • Wie wird ein Wechsel Ihres Berufs hinsichtlich des Anspruchs auf die BU-Rente geprüft?
  • Ist die zumutbare Einkommensreduzierung im BU-Fall definiert?
    Werden Ausbildung, Erfahrung und soziale Wertschätzung (Lebensstellung) geprüft und wenn ja wie sind diese definiert?
  • Erbringt der Versicherer seine Leistung, so lange Sie BU sind, unbefristet oder kann er seine Leistungen befristen?
  • Welche Ausschlüsse bestehen?
    Verkehrsdelikte?
    ABC-Waffen / Strahlen?
    Terror und Kriegsereignisse?
  • Gilt die Versicherung weltweit? Auch wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen?
  • Wird die BU-Rente dynamisch erhöht?
    Auch garantiert im Leistungsfall (also bei bestehender BU)?
  • Gibt es klar geregelte Kriterien, wann und wie Sie Ihre BU-Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen können?

Gibt es auch eine Möglichkeit für Selbstständige ALG I zu beantragen falls die Firma nicht läuft?

21. Februar 2011 Hinterlasse einen Kommentar

Wenn Sie sich selbstständig machen, können Sie sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern.

Sie müssen vor Aufnahme ihrer Selbstständigkeit innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate versichert gewesen sein (z. B. als Arbeitnehmer) oder unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeitslosengeld bezogen haben.

Der Antrag wird bei der Arbeitsagentur am Wohnort gestellt, und zwar innerhalb der ersten drei Monate der Selbständigkeit.

Selbständige in Westdeutschland müssen rund 38 Euro monatlich in die freiwillige Arbeitslosenversicherung einzahlen; für Selbständige in Ostdeutschland beläuft sich der Beitrag auf rund 34 Euro.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist u. a. von der für die Ausübung der Selbstständigkeit erforderlichen Qualifikation abhängig.

Für einen relativ geringen Beitrag können Sie das finanzielle Risiko einer Pleite also gut absichern.

Und zum Abschluss habe ich noch einen Tipp für Sie: Im Internet auf der Seite http://www.existenzgruender.de hält das Bundeswirtschaftsministerium sehr ausführliche und interessante Informationen bereit.

Die zehn wichtigsten Fragen zur BU-Versicherung

7. Februar 2011 Hinterlasse einen Kommentar

Für wen ist die Berufsunfähigkeitsversicherung empfehlenswert?

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist für alle empfehlenswert, die von Ihrem Arbeitseinkommen leben. Also für alle Arbeiter, Angestellte, Beamte, Gewerbetreibende und Freiberufler. Aber auch Studenten, Auszubildende und Schüler sollten sich bereits mit dem Thema Berufsunfähigkeitsversicherung auseinander setzen.

Bei Schülern, Studenten und Beamten gibt es viele Besonderheiten zu beachten. Nur sehr wenige Versicherer bieten hier bedarfsgerechte Lösungen. Beamte sollten immer auf eine BU-Versicherung zurück greifen, bei der die amtsärztlich festgestellte Dienstunfähigkeit für eine Leistungspflicht des privaten BU-Versicherers bereits ausreicht.

Welches sind die häufigsten Ursachen für eine Berufsunfähigkeit?

Mit rund jeweils 24% führen Erkrankungen des Skeletts und Bewegungsapparats sowie psychisch bedingte Krankheiten bzw. Nervenkrankheiten die Statistik an. Krebs und andere bösartige Geschwülste sind mit rund 14%, Herz- und Kreislauferkrankungen mit rund 11% weitere BU-Gründe. Rund 11% aller von Berufsunfähigkeit Betroffenen sind Unfallopfer. Aus dieser Statistik wird klar, dass eine BU-Versicherung nicht nur für körperlich tätige Berufstätige eine wichtige Absicherungsform ist.

Wie wird Berufsunfähigkeit definiert?

Laut Versicherungsvertragsgesetz ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge von Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Auf Dauer bedeutet, zumindest bei den Versicherern mit kundenfreundlichen Versicherungsbedingungen, dass der Zustand der Berufsunfähigkeit sechs Monate bestanden haben muss oder voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen wird.

Wie gehe ich mit den Fragen im Antragsformular der Versicherung um?

In den Anträgen der Versicherungsgesellschaften werden Fragen zu risikoreichen Hobbys, geplanten Auslandsaufenthalten, zum Einkommen, zu bestehenden Erkrankungen, Leiden und Behinderungen sowie dem Gesundheitszustand der letzten fünf bis zehn Jahre gestellt. Bestimmte Erkrankungen, wie zum Beispiel eine HIV-Infektion, werden zeitlich unbefristet gestellt. Alle Fragen müssen zwingend vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Wenn Fragen unzutreffend oder unvollständig beantwortet werden, dann ist die Versicherungsgesellschaft nicht verpflichtet, im Falle einer BU eine Leistung zur erbringen. Die Versicherung darf den Vertrag sogar kündigen oder von Beginn an widerrufen. Die gezahlten Beiträge werden nicht zurück erstattet. Im schlimmsten Falle droht sogar eine Anzeige wegen Betrugs.

Insbesondere bei der Beantwortung der Fragen zum Gesundheitszustand gibt es häufig Probleme. Viele Menschen können sich nicht mehr an alle Krankheiten, Beschwerden und Arztbesuche der letzten fünf bis zehn Jahre erinnern. Unseriöse Versicherungsvermittler versuchen die Kunden oftmals mit Verharmlosungen zu einem schnellen Vertragsabschluss zu bringen. Das kann fatale Folgen haben, nämlich wie oben genannt den Verlust des Versicherungsschutzes.

Bevor ein Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung gestellt wird, sollte man sich mit seinen Ärzten in Verbindung setzen und sich eine Kopie seiner eigenen Akte geben lassen. Die Ärzte sind hierzu verpflichtet. Man sollte sich auf keinen Fall abwimmeln lassen. Von seiner Krankenkasse kann man übrigends keine Hilfe erwarten. Die Kassen speichern die Daten zu den Vorerkrankungen nicht bzw. geben diese nicht heraus.

Ein erfahrener und auf BU-Versicherungen spezialisierter Versicherungsmakler kann auf Basis der Informationen abschätzen, ob mit Problemen bei der Annahme des Antrags durch die Versicherer zu rechnen ist. In diesem Falle wird ein versierter Versicherungsmakler zunächst informell bei den für den Kunden geeigneten Anbietern Risikovoranfragen stellen. Es sollte auf jeden Fall vermieden werden, Anträge ohne diese Vorprüfung einzureichen, weil ansonsten Negativeinträge im   Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft drohen.

Wann zahlt die Berufsunfähigkeitsversicherung?

Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt die monatliche Rente, wenn der Versicherte wegen Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall seinen Beruf ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Bei den Versicherern mit verbraucherfreundlichen Versicherungsbedingungen muss dieser Zustand sechs Monate andauern und ein Berufsunfähigkeitsgrad von mindestens 50% vorliegen. Die Berufsunfähigkeit muss durch einen Arzt festgestellt werden. Der Versicherte kann sich an einen Arzt seiner Wahl wenden.

Wie gehe ich mit Leistungsausschlüssen und Risikozuschlägen um?

Viele Anträge werden von den Versicherungsgesellschaften nicht wie gewünscht angenommen. Stattdessen verlangen die Versicherer häufig einen Beitragszuschlag wegen bestehender Erkrankungen oder schließen bestimmte Krankheiten vom Versicherungsschutz aus. Die Erfahrung zeigt, dass mit einer sachlichen Argumentation gegenüber der Risikoprüfungsabteilung des Versicherers oftmals eine Verbesserung zu Gunsten des Kunden erreicht werden kann.

Bei Ausschlüssen sollte darauf geachtet werden, dass diese klar abgrenzbar und nicht zu weitreichend sind. Der pauschale Ausschluss eines gesamten Körperteils, z. B. der Augen, ist nicht akzeptabel. Zumindest sollte eingeschränkt werden, dass dieser Ausschluss nicht bei bösartigen Tumoren oder Unfällen gilt.

Kann ich meine BU-Rente während der Vertragslaufzeit erhöhen?

Eine Erhöhung ist unter Beachtung der Angemessenheit zwischen der versicherten BU-Rente und dem Arbeitseinkommen grundsätzlich jederzeit möglich. Allerdings ist dafür eine erneute Überprüfung des Gesundheitszustands durch Beantwortung der Fragen zum Gesundheitszustand erforderlich. Hat sich der Gesundheitszustand seit Beginn des Vertrags also verschlechtert, ist oftmals keine Erhöhung der BU-Rente möglich.

Man sollte daher darauf achten, dass der Versicherer Erhöhungsmöglichkeiten als Folge bestimmter Ereignisse oder in den ersten Versicherungsjahren anbietet, bei denen keine Gesundheitsprüfung verlangt wird.

Wie hoch sollte die versicherte BU-Rente sein?

Die versicherte BU-Rente muss im Ernstfall das Arbeitseinkommen ersetzen. Die Absicherung sollte also 100% des Nettoeinkommens betragen. Zusätzliche Kosten für eventuell bestehende Zuschüsse des Arbeitnehmers zur Krankenversicherung oder Fahrtkostenersatz, Aufwendungen für Steuerzahlungen und für die Altersvorsorge können diesen Bedarf erhöhen. Jede Versicherungsgesellschaft hat individuelle Höchstsätze für die versicherbare BU-Rente in ihren Annahmerichtlinien verankert. Oftmals können 100% des Nettoeinkommens gar nicht abgesichert werden. Bei einer ausführlichen Marktanalyse lassen sich aber Anbieter finden, die sehr nah an eine für den Kunden auskömmliche Regelung heran kommen.

Welche Vertragslaufzeiten sollten gewählt werden?

Das ist abhängig vom Eintritt der Altersrente. Die meisten Menschen werden nach dem heutigen Stand der Dinge bis zum 67. Lebensjahr arbeiten müssen. Daher sollte auch eine Versicherung gegen die finanziellen Folgen einer Berufsunfähigkeit bis zum 67. Lebensjahr abgeschlossen werden. Manche Berufe können nur bis zum 60. oder gar 55. Lebensjahr abgeschlossen werden. Hier gibt es von Versicherer zu Versicherer starke Unterschiede.

Welche Punkte sollten in den Versicherungsbedingungen enthalten sein?

Der für den jeweiligen Versicherten bedarfsgerechte Versicherungsschutz ist letztendlich eine Kombination aus vielen einzelnen Punkten, die sich ergänzen müssen und in ihrer Gesamtheit betrachtet werden sollten.

Wichtige Punkte sind mit Sicherheit:
Verzicht auf die abstrakte Verweisung, Verkürzung des Prognosezeitraums auf sechs Monate, Nachversicherungsgarantien ohne erneute Gesundheitsprüfung, Verzicht auf Änderung oder Kündigung bei schuldloser Anzeigepflichtverletzung, Geltungsbereich, Antragsfragen, versicherbares Endalter, Beitragsstundung während der Leistungsprüfung, Regelung zur Umorganisation des Arbeitsplatzes, Ausbaugarantie ohne Ereignis und ohne erneute Gesundheitsprüfung, Kriegsklausel, Definition der bisherigen Lebensstellung, Verzicht auf befristetes Anerkenntnis, Regelung bei vorübergehendem und endgültigem Ausscheiden aus dem Beruf, Einschluss fahrlässiger Verstöße, Verzicht auf Prüfung des vorher ausgeübten Berufes bei Berufswechsel.

Ihr Fachmakler jetzt auch im Radio

7. Dezember 2010 Hinterlasse einen Kommentar

Nach zwei kurzen Auftritten im Fernsehen können Sie mich ab sofort auch regelmäßig im Radio hören!

Auf 94,3 rs2 gebe ich täglich um 14:58 Uhr und 17:58 Uhr Tipps zum Sparen, zu Finanzen und zu Versicherungen.

Hören Sie doch einfach mal rein! Das Programm von 94,3 rs2 – DER SUPERMIX – können Sie auch auf der Internetseite http://www.rs2.de/ verfolgen.

Meinen jeweils neuesten Rat können Sie auch als Podcast hören: http://www.rs2.de/#/content/display/key/ratgeber-geld-3

Wenn auch Sie Fragen haben, die ich im Radio beantworten soll, bin ich für Anregungen dankbar.

Erleichterte Wechselmöglichkeit in die PKV für Arbeitnehmer

21. November 2010 Hinterlasse einen Kommentar

Am 12.11.10 wurde das GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) im Bundestag verabschiedet. Das Gesetz tritt mit Wirkung zum 31.12.10 in Kraft.

Unter anderem wurde auch die Versicherbarkeit von Arbeitnehmern in der PKV verändert.

Der entscheidende Satz lautet:

Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht [Anm.: in der GKV] mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie überschritten wird.

Ab dem 01.01.11 können also bisher in der GKV versicherte Arbeitnehmer sofort – unter Einhaltung der Kündigungsfrist in der GKV zum Ende des übernächsten Monats – in die PKV wechseln, wenn das Einkommen im Jahre 2010 mindestens 49.950 EUR betragen hat und 2011 voraussichtlich über der Versicherungspflichtgrenze von 49.500 EUR jährlich liegen wird.

Folgender weiterer Aspekt wird erst beim genaueren Hinsehen und nach Rücksprache mit Juristen klar und wurde eindeutige vom PKV-Verband und den Rechtsabteilungen der Privaten Krankenversicherer bestätigt:

Wer als Berufsstarter (z. B. Hochschulabsolvent) oder als Neu- oder Wiedereinsteiger nach Auslandsaufenthalt als Arbeitnehmer tätig wird, kann ebenfalls ab dem 01.01.11 in die PKV wechseln. Voraussetzung: Das monatliche Einkommen im Jahre 2010 beträgt mindestens 4.162,50 EUR und im Jahre 2011 voraussichtlich mindestens 49.500 EUR.

Auch wenn erst seit kurzer Zeit eine Mitgliedschaft in der GKV besteht, kann der Wechsel erfolgen, da es keine Mindestbindungsdauer an die GKV gibt, wenn in die PKV gewechselt werden soll.

Damit ergibt sich für viele Arbeitnehmer die Chance, sofort in die PKV zu wechseln.

Arm im Alter. Mein erster Fernsehauftritt :-)

3. Oktober 2010 Hinterlasse einen Kommentar

BGH-Urteil Pflegekosten: Kinder müssen für Eltern-Pflege zahlen

16. September 2010 Hinterlasse einen Kommentar

Bericht auf  Tagesschau.de

Beratungsinhalte Private Krankenversicherung

16. August 2010 Hinterlasse einen Kommentar

Beratungsinhalte Private Krankenversicherung

Wechsel der PKV

Langsam aber sicher nähern wir uns einer Zeit, die in der Versicherungsbranche mit dem Unwort „Jahresendgeschäft“ bezeichnet wird.

Die Versicherungsbranche versteht darunter, zum Ende des Jahres noch einmal (zusätzliches) Geschäft zu machen. Daran ist grundsätzlich natürlich nichts zu beanstanden. Man sollte sich allerdings – hier bezogen auf das Thema Wechsel der privaten Krankenversicherung (PKV) – die ganze Sache einmal näher ansehen.

Viele PKV-Tarife können zum 31.12. des Jahres ordentlich vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Dabei ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Die Kündigung des Kunden muss also bis spätestens 30.09. beim Versicherer vorliegen.

Zusätzlich zum ordentlichen Kündigungsrecht besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung im Falle einer Beitragserhöhung. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Erhöhungsmitteilung erfolgen. Erreicht den Kunden die Erhöhungsmitteilung nicht, besteht eine weitere Frist von einem Monat ab Kenntnis der Erhöhung (also wenn der Versicherer im Januar den erhöhten Beitrag vom Konto einzieht).

Was hat das nun mit dem „Jahresendgeschäft“ zu tun und was bedeutet das für die Versicherten?

Leider gibt es nach wie vor eine Nennenswerte Anzahl von Versicherungsvermittlern, die Ihren Lebensunterhalt aus dem „Wechselgeschäft“ generieren. Mit dem immer gleichen Argument, dass man nun „ordentlich“ Beiträge sparen könne, werden die gutgläubigen Kunden wegen eines Wechsels der PKV angesprochen.

Dabei wird regelmäßig die Beitragserhöhung des bestehenden Tarifs als Aufhänger genutzt. Gerne werden dann Tarife mit einer so genannten Beitragsgarantie für eine bestimmte Anzahl von Monaten angepriesen. Weil nur sehr wenige Leistungskriterien „verglichen“ werden, findet sich natürlich auch immer schnell eine passende Alternative zum bestehenden Tarif des Kunden.

Ich warne an dieser Stelle ausdrücklich davor, auf diese Masche hereinzufallen.

Natürlich ist es immer reizvoll, Geld zu sparen. Aber welche Konsequenzen gehen damit einher?

Zunächst einmal muss klar sein, dass jeder Tarif im Laufe der Jahre angepasst werden muss. Die Kostensteigerung im medizinischen Bereich in Kombination mit den Leistungszusagen des Versicherers machen das unumgänglich.

Wenn das Motiv für eine Versicherung in der PKV eine Beitragsersparnis gegenüber der GKV gewesen sein sollte, vergessen Sie dieses Ansinnen bitte gleich wieder. Das klappt heute und morgen, aber spätestens im Alter werden viele Kunden einen höheren Beitrag entrichten, als wenn sie in der GKV geblieben wären. Im Idealfall sollte also die aktuelle Beitragsersparnis zurück gelegt werden, damit Sie aus den Erträgen dieser Anlage später die höheren Beiträge finanzieren können und die Vorteile der PKV weiterhin nutzen und bezahlen können. Keine Ersparnis heute, dafür langfristig gesicherte Finanzierbarkeit!

Es sollte auch beachtet werden, dass der Wechsel der PKV zu weitreichenden Konsequenzen führt:

Zunächst einmal muss sich der Kunde einer erneuten Gesundheitsprüfung unterziehen. Das bedeutet, Fragen zum Gesundheitszustand müssen zutreffend beantwortet werden. Das führt zum Problem möglicher Falschangaben, die dem neuen Versicherer ein Rücktrittsrecht (drei Jahre) oder Anfechtungsrecht (10 Jahre) einräumen. Oder ein Wechsel wird wegen vorliegender Erkrankungen erschwert (Risikozuschlag) oder gar unmöglich.

Wenn der Vertrag vor dem 01.01.2009 abgeschlossen wurde, erfolgt ein Verlust der gebildeten Alterungsrückstellungen. Die Tarife der so genannten „Neuen Welt“ (Abschluss ab 01.01.2009) beinhalten regelmäßig einen Beitragszuschlag für die Bildung eines Übertragungswertes, den der Versicherte dann beim Wechsel zum neuen Anbieter portieren kann. Dieser Zuschlag erhöht die Prämie gegenüber dem Alttarif. Beim Wechsel von der „Alten Welt“ in die „Neue Welt“ verliert der Kunde das Recht, später in den Standardtarif zu wechseln. Lediglich ein Wechsel in den Basistarif ist dann noch möglich.

Rat/Fazit:

Ein Wechsel der PKV sollte keinesfalls nur wegen eines vermeidlich preiswerteren Angebots vollzogen werden. Beim Wechsel sollten die o. g. Konsequenzen ausführliche mit einem Vermittler/Berater besprochen und berücksichtigt werden.

Ein Wechsel kann sinnvoll sein, wenn sich der Kunde ursprünglich für einen nicht bedarfsgerechten Tarif entschieden hat oder sich die Lebensumstände derart verändert haben, dass nunmehr ein Tarif oder Anbieterwechsel indiziert ist.

Ein Wechsel der PKV kann unter Umständen auch innerhalb der selben Versicherung (Tarifwechsel) sinnvoll sein.

afp/aerzteblatt.de: Gesetzlich Versicherten steht Auskunft über Behandlungen zu

afp/aerzteblatt.de: Gesetzlich Versicherten steht Auskunft über Behandlungen zu http://ow.ly/26th0