Warum sind die meisten Pflegebedürftigen in der Pflegestufe 1?

10. Juni 2011 1 Kommentar

Auf die jeweiligen Pflegestufen entfallen (Stand 05/2008 per 31.12.2007)
Pflegestufe 1 = 59,2 %
Pflegestufe 2 = 31,4 %
Pflegestufe 3 =   9,4 %

Die Pflegestufe 1 ist meistens die erste Stufe, in die man eingestuft wird, wenn man altersbedingt bestimmte Verrichtungen des täglichen Lebens nicht mehr allein bewältigen kann. Je nach dem, ob die Pflegebedürftigkeit im Laufe der Zeit zunimmt, wird man in die höhere Pflegestufe eingestuft oder eben auch nicht. Es kann durchaus sein, dass man sein Leben lang in der Pflegestufe 1 verweilt, weil der Pflegebedarf nicht größer wird. Außerdem wissen viele Pflegebedürftige nicht, dass man einen Höherstufungsantrag bei der Pflegekasse stellen muss. Erst wenn dieser gestellt ist, kann der MDK kommen und eine eventuelle Höherstufung vornehmen.

Ab welchem Alter ist die Wahrscheinlichkeit am höchsten, ein Pflegefall zu werden? Wie viele Menschen sind zurzeit pflegebedürftig und wie sieht die Prognose für die Zukunft aus?

Hier kommen wir um einige statistischen Zahlen nicht herum.

Im 10-Jahresbereich ist die Zahl der Pflegebedürftigen um 16 % bzw. 322.000 auf 2,34 Mio. angestiegen. Das ist seit Dezember 2007 bis jetzt ein Zuwachs um 91.000 bzw. 4,1 %. Die Prognose für den nächsten Zwei-Jahres-Zeitraum sieht einen Zuwachs um 100.000 Menschen vor, d.h. im Jahr 2020 gibt es bereits 2,9 Mio. Pflegefälle.

Zur zeit sind 67 % der Pflegebedürftigen weiblich.

83 % sind 65 Jahre alt und älter und 35 % waren Ende 2009 bereits über 85 Jahre alt.

69 % bzw. 1,62 Mio. der Menschen werden zu Hause versorgt, davon sind 1,07 % Pflegegeld-Leistungsempfänger. 555.000 werden derzeit durch ambulante Pflegedienste versorgt. Das sind im Vergleich zu 2007 10,1 % mehr, die von Pflegediensten betreut werden (ca. 51.000). Die Anzahl der Pflegegeld-Empfänger erhöhte sich um 3,1 % bzw. 32.000. Knapp jeder 3. ist vollstationär untergebracht (717.000), und es waren in den Pflegeheimen 31.000 bzw. 4,6 % mehr gegenüber 2007 untergebracht.

KfW senkt Förderhöchstbetrag für Programme 124 und 141 ab dem 01.07.2011

Rundschreiben der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 07.06.2011:

„Im Interesse einer stärkeren Vereinheitlichung unseres Förderangebotes haben wir
uns dazu entschlossen, den Förderhöchstbetrag im Programm Wohnraum Modernisieren
auf 75.000 EUR je Wohneinheit und im KfW-Wohneigentumsprogramm auf
maximal 75.000 EUR zu begrenzen. Alle weiteren Programmbedingungen bleiben
unverändert bestehen. Anträge, die ab dem 01.07.2011 (einschließlich) bei der KfW
eingehen, werden zu den neuen Programmbedingungen zugesagt, d.h. mit maximal
75.000 EUR.“

Zum selben Termin gibt es für die KfW-Programme 124/134 keine Möglichkeit mehr, eine Zinsbindung von 15 Jahren zu vereinbaren!

Weiterhin möglich ist die Vereinbarung einer 5-jährigen oder 10-jährigen Zinsbindung sowie eine 8-Jährige Zinsbindung für die endfällige Finanzierungsvariante.

Was versteht man unter der Pflegestufe 0?

Ursprünglich kommt der Begriff der Pflegestufe 0 aus dem Sozialhilfebereich.

Das heißt, wenn der MDK eine Pflegestufe ablehnt, aber trotzdem Pflegebedarf, allerdings unter dem Mindestpflegeaufwand (90 Minuten pro Tag) besteht, können Leistungen beim Sozialhilfeträger beantragt werden. Bevor das Sozialamt diese Leistungen bewilligt, werden die Einkommensverhältnisse anhand von Rentenbescheiden, Mietzahlungen etc. geprüft.

Diese bewilligten Leistungen kann dann z.B. der Pflegedienst direkt mit dem Sozialamt abrechnen.

Seit einiger Zeit taucht der Begriff der Pflegestufe 0 auch in Verbindung mit Demenz/Alzheimer auf. Die privaten Pflegezusatztarife, die bei Demenz Leistungen erbringen, verwenden ebenfalls diesen Begriff.

Was muss ich bei einer Zwangsversteigerung beachten?

Immer wieder werde ich von Kunden gefragt, ob es nicht günstig wäre, eine Immobilie aus einer Zwangsversteigerung zu erwerben.

Natürlich reizt die Vorstellung, eine Immobilie unter dem Verkehrswert zu erwerben. Wer spart nicht gerne beim Immobilienkauf?
Ich möchte hier einge „Fallen“ und Besonderheiten bei der Finanzierung einer solchen Immobilie aufzeigen:

Zunächst ist zu beachten, dass nach dem erfolgten Zuschlag relativ schnell der so genannte Verteilungstermin anberaumt wird. Zu diesem Termin müssen Sie den Zuschlagswert belegen. Zusätzlich kommen noch Kosten und Gebühren auf Sie zu.

Häufig reden wir hier von Fristen von sechs oder acht Wochen. Ich habe in der Praxis auch schon vier Wochen erlebt. Versuchen Sie bitte im eigenen Interesse, den Termin nicht zu kurzfristig festlegen zu lassen.

Wie läuft nun so ein Termin ab?

Beim Versteigerungstermin müssen Sie zunächst 10% des Verkehrswerts gem. Gutachten als Sicherheit beim Amtsgericht hinterlegen. Das kann in Form eines Bundesbankschecks (der Aussteller muss ein in Deutschland zugelassenes Kreditinstitut sein), einer unbefristeten Bürgschaft eines Kreditinstituts oder durch vorherige Überweisung an die zuständige Gerichtskasse erfolgen.  Sie müssen also mindesten 10% des Verkehrswerts als Eigenkapital einsetzen.

Wenn Sie den Zuschlag erhalten, dann ist dieser verbindlich. Die bereits gezahlten 10% des Verkehrswerts werden natürlich auf den Zuschlagswert angerechnet.

Der Rechtspfleger/die Rechtspflegerin am Amtsgericht vereinbart nun den Verteilungstermin (s. o.) mit Ihnen.

Was für zusätzliche Kosten/Gebühren entstehen mir?

Es werden Zinsen in Höhe von 4% bis zum Verteilungstermin berechnet. Zusätzlich müssen Sie Gerichtsgebühren (ca. 0,40 – 0,50% vom Verkehrswert), Grunderwerbsteuer (je nach Bundesland zwischen 3,5 und 5,0%), Grundschuldbestellungskosten und die Kosten für die Grundbuchauszüge zahlen.

Damit Sie eine möglichst breite Auswahl an Banken finden, die hier eine Finanzierungslösung anbieten und damit Sie einen günstigeren Zinssatz für Ihr Darlehen erhalten, sollten Sie auch die Kosten und Gebühren aus Eigenmitteln bestreiten können.

Gibt es darüber hinaus noch weitere Kosten?

Unter Umständen schon. Berücksichtigen Sie bitte, dass sich möglicherweise eine Überschneidung zwischen dem Beginn der Rate für die Finanzierung der ersteigerten Immobilie und Ihrer momentanen Miete ergibt. Außerdem sollten Sie Umzugskosten einplanen. Da Sie in den meisten Fällen nicht die Gelegenheit haben, sich die ersteigerte Immobilie genau anzusehen, kommen eventuell noch Sanierungskosten (Heizungsanlage, Fenster etc.) auf Sie zu.

Jetzt wird die Zeit knapp!

Nun beginnt die Suche nach der geeigneten Finanzierung. Beachten Sie bitte, dass fast alle Banken nur den niedrigeren Wert als Basis für die Wertermittlung der Immobilie ansetzten, der sich aus dem Vergleich zwischen Verkehrswert (gem. Gutachten) und Zuschlagswert ergibt.
Wenn Sie also z. B. eine Immobilie mit einem Verkehrswert von 200.000 EUR für 150.000 EUR ersteigern, setzt die Bank nur 150.000 EUR an.

Sie können sich jetzt auf den Weg machen, und sämtliche Banken in Ihrer Umgebung abklappern. Das kostet natürlich viel Zeit. Oder Sie wenden Sich an einen Finanzierungsvermittler, der mit Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Strategie plant und Ihnen eine günstige Finanzierung am Markt heraus sucht.

Egal an wen Sie sich wenden, Sie brauchen Zeit, um sich Ihre Entscheidung gut zu überlegen. Die banküblichen unterlagen müssen Sie auch noch besorgen. Das sind Unterlagen zu Ihrem Einkommen, zu Ihrem Vermögen und zur zu finanzierenden Immobilie.

Wenn dann der Darlehensvertrag der Bank vorliegt, beginnt Ihre Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Unterzeichnung des Darlehensvertrags. Der Notar muss die Grundbucheintragung vornehmen lassen, die Bank braucht eine Notarbestätigung und so weiter und so weiter.

Was ist, wenn ich zum Verteilungstermin nicht zahlen kann?

Das wird teuer! Sie müssen damit rechnen, dass die Forderung des Betreibers der Zwangsversteigerung nun auf Sie persönlich übertragen wird. Es werde unter Umständen Zwangshypotheken eingetragen und es kann in Ihr gesamtes Privatvermögen vollstreckt werden. Ich hörte auch schon von Strafanzeigen wegen Betrugs. Lassen Sie es bitte im eigenen Interesse auf keinen Fall so weit kommen.

Fazit

Der Erwerb einer Immobilie im Rahmen einer Zwangsversteigerung ist nichts für Menschen, die kein oder nur sehr wenig Eigenkapital haben. Sie sollten eine gute Bonität haben, damit es eigentlich nur noch „Formsache“ ist, dass Ihnen eine Bank ein Darlehen mit einem akzeptablen Zinssatz gibt.

Lassen Sie sich vorher beraten!

Absicherungsmöglichkeiten gegen die finanziellen Folgen einer Pflegebedürftigkeit

Es gibt drei verschiedene Varianten, um sich privat zusätzlich zur gesetzlichen Pflegeleistung zu versichern. Hier unterscheidet man zwei Bereiche. Einmal sind die Tarife im Krankenversicherungsbereich angesiedelt (Pflegetagegelder und Pflegekostentarife) und einmal im Lebensversicherungsbereich (Pflegerenten).

Beim Pflegetagegeld ist ein fester frei vereinbarter Tagessatz versichert. Je nach Pflegestufe werden zwischen 1 und 100% dieses Satzes gezahlt. Geleistet wird nach Einstufung des MDK lt. SGB XI (gesetzliche Pflegeversicherung). Es ist kein Kostennachweis erforderlich, das heißt, man kann selbst über die konkrete Verwendung entscheiden, z.B. für einen Pflegedienst, ein Pflegeheim oder wenn man sich von Angehörigen pflegen lassen möchte. Das Pflegetagegeld wird unabhängig von den tatsächlichen Kosten gezahlt. Der Anfangsbeitrag ist relativ niedrig.

Bei den Pflegekostentarifen sind die tatsächlich entstehenden Pflegekosten versichert. Dafür ist ein Nachweis in Form von Rechnungen (vom Pflegedienst oder -heim) erforderlich. Es ist hier keine freie Verwendung möglich, z.B. für die Pflege von Angehörigen, Bekannten oder Freunden. Es wird nach Vorleistung der gesetzlichen Pflegeversicherung erstattet, es gibt Höchstsätze, die erstattet werden.

Für die beiden Krankenversicherungsvarianten (Pflegetagegeld und Pflegekosten) gelten folgende Merkmale: Mögliche Beitragsanpassungen über die Laufzeit des Vertrages sind möglich. Damit die Leistungen nicht immer gleich bleiben, sollte eine Dynamik eingeschlossen werden, denn unser Geld von heute ist in 10, 20 oder 30 Jahren aufgrund der Inflation nicht mehr dasselbe wert. Diese Dynamisierung ist aber allenfalls im Leistungsfall möglich. Die Überschüsse werden zur Minderung von Beitragsanpassungen verwendet. Es wird kein Rückkaufswert gebildet, es sind keine Einmalzahlungen möglich, auch keine Unterbrechung der Beitragszahlung. Es gibt auch häufig keine Beitragsbefreiung im Leistungsfall.

Die Pflegerente funktioniert wie eine klassische Lebensversicherung. Es wird eine frei verfügbare monatliche Rente gezahlt, die sich nach der festgestellten Pflegestufe (SGB XI) oder der ADL (Aktivitäten des täglichen Lebens) richtet. Die Pflegekosten müssen nicht nachgewiesen werden. Die Beiträge bleiben über die Laufzeit stabil. Durch die gebildeten Überschüsse können steigende Leistungen angeboten werden. Es werden Rückkaufswerte gebildet, d.h., dass bei Kündigung des Vertrages ein Teil des eingezahlten Geldes zur Verfügung steht. Bei den Pflegerenten kann man im Leistungsfall eine Beitragsbefreiung einschließen und auch der Einschluss einer Dynamik ist möglich. Todesfall-Leistungen sind einschließbar, allerdings sind diese in der Regel nicht sehr hoch. Es können Einmalzahlungen getätigt werden, zum Teil sind diese auch wieder entnehmbar. Es ist eine Unterbrechung der Beitragszahlung möglich, wenn man sich zwischenzeitlich in einem finanziellen Engpass befindet. Es gibt keine Wartezeiten und meistens keine Karenzzeiten, diese können aber in verschiedenen Varianten eingeschlossen werden. Bei den Pflegerenten ist der Anfangsbeitrag allerdings relativ hoch.

Pflegeversicherung: Was genau versteht man unter einer Kombinationsleistung?

In der gesetzlichen Pflegeversicherung gibt es verschiedene Arten von Leistungen.

Man unterscheidet die Sachleistung, die Geldleistung, die Kombinationsleistung und die Kostenerstattung.

Sachleistungen erhält man, wenn man sich von einem ambulanten Pflegedienst versorgen lässt oder man sich im Pflegeheim befindet.

Geldleistungen kann man beantragen, wenn man sich von Angehörigen, Bekannten oder Nachbarn pflegen lässt. Diese Geldleistung erhält der Pflegebedürftige direkt und kann frei verwendet werden. Allerdings ist hier ein halbjährlicher Pflegeeinsatz durch einen zugelassenen Pflegedienst erforderlich, der die Pflegesituation überprüft und auch beratend zur Seite steht.

Die Kombinationsleistung ist, wie das Wort auch schon sagt, eine Kombination aus der Sach- und Geldleistung. Ein Beispiel dazu: man beauftragt einen Pflegedienst, einmal wöchentlich zu kommen, um den Pflegebedürftigen zu baden. Dafür rechnet der Pflegedienst einen Betrag X mit der Pflegekasse ab. Danach wird der Rechnungsbetrag des Pflegedienstes prozentual vom Pflegegeld abgezogen, und diesen Restbetrag erhält der Pflegebedürftige dann als Pflegegeld von der Pflegekasse ausgezahlt. Man kann also durch die Kombinationsleistung beide Leistungen parallel in Anspruch nehmen.

Welche Kriterien werden vom MDK zur Prüfung der Betreuungsleistung (Demenz, Alzheimer) herangezogen?

Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, sind folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen maßgebend:

01. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz)
02. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
03. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen
04. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
05. im situativen Kontext inadäquates Verhalten
06. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
07. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
08. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben
09. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus

10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen
12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression

Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter des Medizinischen Dienstes (MDK) bei dem Pflegebedürftigen wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellt.

Fragen zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Heute: Inhalt des Bewilligungsbescheids

Margot H. aus Köln fragt: In meinem Bewilligungsbescheid für die Pflegestufe 1 von der Pflegekasse steht: „Sie haben einen täglichen Pflegebedarf von 1,5 Stunden“. Warum kommt der Pflegedienst dann nur ca. eine halbe Stunde täglich zu mir?

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) bestimmt bei seinem häuslichen Besuch den tatsächlichen, täglichen Pflegebedarf, den ein Pflegebedürftiger hat. Dafür gibt es einen ausführlichen Fragenkatalog, der vom Gutachter Punkt für Punkt durchgegangen wird. Dort wird z.B. geprüft, ob die Vorraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind, welche Stufe vorliegt, ob es Einschränkungen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens gibt. Es werden die Art, der Umfang und die voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit festgestellt, außerdem, ob z.B. ein Einsatz von Pflegediensten, Hilfsmitteln, ambulanten Reha-Maßnahmen, Kuren erforderlich sind.

Der MDK erstellt aufgrund des Fragenkataloges und aufgrund von Untersuchungen des Pflegebedürftigen das Gutachten, welches zur jeweiligen Pflegekasse geschickt wird. Diese stellt den endgültigen Bescheid aus. In diesem Bescheid wird die Pflegestufe und der festgestellte zeitliche Bedarf laut SGB XI mitgeteilt.

Die gesetzliche Pflegeversicherung leistet bestimmte Höchstsätze in den einzelnen Pflegestufen. Das heißt z.B., wenn einem Pflegebedürftigen die Pflegestufe 1 bewilligt wurde, erhält er zurzeit als Sachleistung, die durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht wird, 440,- Euro. Wenn er in einem Heim untergebracht wird, erhält er Leistungen bis zu 1.023,- Euro.

Nun kommt es darauf an, was z.B. ein Heimplatz für die Pflegestufe 1  mit Verpflegungskosten etc. kostet, bzw. wie lange ein Pflegedienst für die 440,- Euro im Monat kommen kann.

Hier entstehen die Lücken!

Zusatzrente mit der eigenen Immobilie?

Walter R. hatte irgendwann im Radio gehört, dass er sein Einfamilienhaus zu Geld machen kann, ohne es zu verkaufen.

Der rüstige Rentner lebt seit einigen Jahren alleine in seinem Haus am Stadtrand von Berlin. Seine Frau ist schon vor vielen Jahren verstorben. Die Ehe blieb kinderlos. Walter R. hat also keine Nachkommen, denen er sein Häuschen vererben könnte. Über einen Verkauf hat er nie ernsthaft nachgedacht. Fast 40 Jahre lebt der 71-jährige nun in seinem Haus und will eigentlich nicht in eine kleinere Wohnung ziehen. Die Gartenarbeit macht ihm Spaß. Und nach wie vor kann der Werkzeugmacher Meister im Ruhestand viele notwendige Arbeiten an seinen Haus selber ausführen. Handwerkliches Geschick und Ausdauer haben ihn schon immer ausgezeichnet.

Walter R. lebt bescheiden und kommt über die Runden. Aber den einen oder anderen Euro als Zubrot für seine kleine Rente könnte er schon gebrauchen.

Neulich hat er etwas von einer „Umkehrhypothek“ gehört. Was eine Hypothek ist, das weiß Walter R. ziemlich genau. Aber diese Umkehrhypothek soll es ihm laut diesem kurzen Wortschnippsel, den er da im Radio auf geschnappt hat ermöglichen, mit seinem eigenen Häuschen Geld zu verdienen, ohne es verkaufen zu müssen. Walter R. wollte nun genauer wissen, wie das geht und fand folgendes heraus:

Um in den Genuss einer monatlichen oder einmaligen Zahlung zu kommen, muss er es einer Bank gestatten, sich ins Grundbuch seines Hauses eintragen zu lassen. Also so, wie bei einem normalen Immobilienkredit. Er muss zwar keine monatliche Raten bezahlen, aber die Zinsen laufen auf und erhöhen stetig seine Schulden bei der Bank. Dafür erhält der Rentner bis zu seinem Lebensende eine monatliche Rente von der Bank. Die Sicherheit der Bank ist der Wert der Immobilie, die sie im verkaufen wird, sobald Walter R. verstorben ist. Wenn der Rentner also sehr alt wird, könnte das ein gutes Geschäft für ihn werden.

Doch wie hoch ist denn nun die Zahlung, die die Bank leisten wird und funktioniert das tatsächlich so einfach? Walter R. macht sich auf den Weg zu seiner Hausbank. Ordentlich wie er ist, hat er alle Unterlagen zu seinem Haus dabei. Zeichnungen, Berechnungen und aktuelle Fotos hat er in einer Mappe zusammengestellt. Das Gespräch in der Bank wird allerdings sehr kurz. „Solche Geschäfte machen wir leider nicht“, erklärt ihm die junge Bankangestellte. Er soll sich im Internet erkundigen, welche Bank das macht, rät sie ihm.

Einen Internetanschluss hat der rüstige Rentner schon seit Jahren. Und seinen nicht mehr ganz neuer Computer weiß er durchaus zu bedienen. Also macht er sich auf die Suche und findet heraus, dass es nur einen Anbieter gibt, der eine „echte“ Umkehrhypothek anbietet. Würde er in Schleswig-Holstein leben, käme noch ein weiterer Anbieter hinzu. Und dann findet er noch eine Versicherungsgesellschaft, die ebenfalls ein Angebot bereit hält. Allerdings soll er dort die Zinsen monatlich bezahlen. Das will er aber nicht.

Mit seinen neu gewonnenen Erkenntnissen erkundigt er sich telefonisch beim einzigen Anbieter. Walter R. kann kaum glauben, was er dort erfährt: Die Bank will ihm nur zwischen 15 und 35 Prozent des Wertes seines Hauses in einer Summe auszahlen. Die Eintragung ins Grundbuch erfolgt jedoch in voller Höhe. Weil er erst 71 Jahre alt ist, will ihm die Bank nur 30.000 Euro auszahlen. Das ist zwar eine Menge Geld, aber das Haus ist nach Einschätzung der Bank 150.000 Wert. Eine monatliche Rentenzahlung lehnt die Bank ab. „Wir arbeiten ausschließlich mit Einmalzahlungen, das Risiko ist uns sonst zu hoch“, erfährt er telefonisch.

Die Umkehrhypothek darf man wohl getrost als Reinfall bezeichnen, resümiert Walter R. für sich selbst. Und nun? Wieder macht er sich auf den Weg zu seiner Hausbank, denn er hat bei seinen Recherchen herausgefunden, dass er auf sein abgezahltes Haus auch einen Kredit erhalten kann. Diesmal berät ihn eine andere junge Bankangestellte. Ein Kredit sei durchaus möglich. Wegen seines Alters möchte die Bank die Kreditsumme aber auf  65.000 Euro begrenzen. Dafür hat Walter R. Verständnis. Er lauscht den Worten der Bankberaterin also weiter sehr aufmerksam. 4% Zinsen will die Bank für diesen Kredit berechnen. Und wegen seines Alters eine Tilgung von 2,5% haben. Das macht eine monatliche Rate von 352 Euro aus. Die 65.000 Euro könne er ja dann anlegen und sich die Erträge auszahlen lassen, so die Bankangestellte weiter. Sie habe da auch schon eine sehr gute Empfehlung für ihn. Im Kopfrechnen war Walter R. schon immer schnell. Er kalkuliert: Wenn ich 352 Euro im Monat zahlen soll und rund 250 Euro Zusatzeinkommen mit meiner Immobilie erzielen will, dann muss ich also über 600 Euro Zinsen mit meiner Anlage von 65.000 Euro erzielen. Um 600 Euro Zinsen monatlich zu erzielen, müsste meine Geldanlage also über 11% Zinsen im Jahr einbringen.

Die junge Bankangestellte ist verblüfft über die Rechenkünste des Rentners. Sie kommt kurz ins Stocken, erklärt dann aber selbstbewusst, das der beste Aktienfonds der bankeigenen Fondsgesellschaft das „spielend schaffen würde“.

Walter R. bedankt sich für das Gespräch und macht sich auf den Weg nach Hause. Natürlich ist er schlau genug um zu wissen, dass solche Prozentsätze nicht realistisch sind. Und wenn doch, dann mit einem unglaublich hohen Risiko. Also auch diese Idee funktioniert nicht.

Aber noch will sich der Rentner nicht geschlagen geben. Er hat einen „Fehler“ in seiner Berechnung erkannt. Er lebt ja schließlich nicht ewig. Und weil er auch keine Erben hat, kann er die 65.000 Euro ja komplett verbrauchen. Wenn er mit einer Lebenserwartung von noch 15 Jahren rechnet uns sein Geld auf ein sicheres Tagesgeldkonto mit monatlicher Zinsgutschrift von aktuell 2% legt, dann kann er sich immerhin gut 417 Euro monatlich auszahlen lassen. Aber nach 15 Jahren steht sein Bankkredit immer noch bei bei mehr als 31.500 Euro, während sein Kapital aufgezehrt ist. Aber Skrupel hat er dabei keine. Die Bank kann ja schließlich sein Haus verkaufen und den Gewinn einstreichen, wenn er nicht mehr lebt. Aber 417 Euro monatlich reichen ihm nicht. Das wären ja nur 65 Euro mehr, als er an die Bank als Kreditrate zahlen muss. Aber vielleicht steigen ja die Anlagezinsen und die Sache rechnet sich doch. Das ist ihm aber zu unsicher und er begräbt auch diesen Plan.

Enttäuscht stellt der Rentner nun fest, dass er sich entweder weiterhin finanziell bescheiden muss, oder sein geliebtes Haus doch verkaufen muss. Wenn er sein Haus tatsächlich für 150.000 Euro verkaufen kann und dieses Geld dann anlegt und innerhalb von 15 Jahren verbraucht, dann käme er bei 2% Verzinsung auf stolze 963 Euro im Monat. Abzüglich einer Miete von 400 Euro blieben ihm also für die nächsten 15 Jahre 563 Euro monatlich als Zusatzeinkommen zu seiner Rente.

Walter R. muss sich nun also entscheiden, ob er sein Haus, an dem so viele Erinnerungen hängen, tatsächlich verkaufen will.

So hat er sich das nicht vorgestellt, als er sich damals mit seiner Frau das Haus angeschafft hat. Immer war die Rede von „der sicheren Rente“. Als er erkannte, das das so alles nicht stimmt, war es zu spät, um noch eine zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen.

Walter R. nippt gedankenverloren an seinem Kaffee. Er denke jetzt doch notgedrungen über einen Verkauf nach, sagt er mehr zu sich. „Steine kann man nicht essen, egal, wie lange man sie kocht“, erklärt er zum Anschluss unseres Gesprächs.